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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1042/13

Datum:
04.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1042/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0904.19B1042.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 L 538/13
Leitsätze:

Grundsätzlich darf der Schulleiter einer Bekenntnisschule die Schulaufnahme eines bekenntnisfremden Schülers nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW von einer ausdrücklichen Einverständniserklärung seiner Eltern mit der Teilnahme am Religionsunterricht und an Schulgottesdiensten des Bekenntnisses abhängig machen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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