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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1032/12

Datum:
13.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1032/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0813.19B1032.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 1145/12
Leitsätze:

1. § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW erfasst die Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ unabhängig davon, ob diese im Einzelfall ein Hochschulgrad im Sinne des § 69 Abs. 2 Sätze 1 oder 2 HG NRW, ein entsprechender staatlicher Grad im Sinne des § 69 Abs. 2 Sätze 1 oder 4 HG NRW oder lediglich eine Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne des § 69 Abs. 4 HG NRW ist.

2. § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW enthält eine Ermessensermächtigung an das Ministerium.

3. Das Ministerium ist nach den §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW und § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW sachlich und örtlich zuständig, eine Grad- oder Titelführung in Nordrhein-Westfalen auch gegenüber einem Betroffenen zu untersagen, der seine Hauptwohnung in einem anderen Bundesland hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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