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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 820/11

Datum:
01.03.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 820/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0301.19A820.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2509/10
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 30. August 2010 verpflichtet, die Schülerfahrkosten für den Besuch des Gymnasiums M.           in E.       durch die Klägerin im Schuljahr 2010/2011 zu übernehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 600,00 Euro festgesetzt.

 
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