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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 591/09.A

Datum:
17.01.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 591/09.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0117.19A591.09A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 2113/08.A
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Mig¬ration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2008 verpflich¬tet festzustellen, dass dem Kläger nationa-ler Ab¬schiebungsschutz in Be¬zug auf die Repub¬lik Côte d’Ivoire zusteht. Im Übrigen wird die Be¬rufung zu¬rückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die bis zur teilweisen Klagerücknahme in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2009 entstanden sind, trägt der Kläger drei Viertel und die Beklagte ein Viertel. Die danach entstandenen Kosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger und die Be-klagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Voll¬streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre¬ckungsgläubiger vor der Voll¬streckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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