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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 364/10

Datum:
22.01.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 364/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0122.19A364.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 243/09
Leitsätze:

Von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG wird nach § 10 Abs. 6 StAG schon dann abgesehen, wenn der Ausländer sie im Einbürgerungszeitpunkt wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Ob er in der Vergangenheit liegende Versäumnisse beim Spracherwerb zu vertreten hat, ist unerheblich.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll¬streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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