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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).
2Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Kläger stützen ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.
3Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstlich zweifelhaft ist insbesondere nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts auf den S. 8 f. des Urteilsabdrucks, ein Legitimationserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 RuStAG 1913 scheitere für den Kläger zu 1. auch bei Anwendung des deutschen Sachrechts, weil er danach nicht durch die Eheschließung seiner Eltern am 00.00.0000 vor dem Standesamt in A. / UdSSR (heute B. /Kasachstan) den Status eines ehelichen Kindes erlangt habe.
4Ohne Erfolg bleibt der hiergegen gerichtete Einwand der Kläger, nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EGBGB 1986 unterliege die Legitimation durch nachfolgende Ehe dem nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB 1986 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei der Eheschließung maßgebenden Recht; danach genüge bei mehrfacher Staatsangehörigkeit die Legitimation nach dem Recht eines dieser Staaten. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EGBGB 1986 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil Art. 220 Abs. 1 EGBGB 1986 für vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Legitimationsvorgänge das bisherige Internationale Privatrecht für weiter anwendbar erklärt. Das hat das Verwaltungsgericht auf S. 6 des Urteilsabdrucks zutreffend ausgeführt. Hiergegen haben die Kläger auch keine Zulassungsrügen erhoben. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts festgestellt, dass die genannte Eheschließung der Eltern weder nach deutschem noch nach dem früheren sowjetischen Sachrecht eine wirksame Legitimation des Klägers zu 1. bewirkt hat. Aus diesem Grund greift auch der weitere Einwand der Kläger für den vorliegenden Fall nicht durch, § 5 RuStAG 1913 habe bewusst auch im Ausland erfolgte Legitimationen miteinbezogen.
5Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache zuzulassen. Die Beantwortung der in Bezug genommenen Fragen des deutschen und des ehemaligen sowjetischen Sachrechts lassen sich ohne Schwierigkeit anhand der vorliegenden Rechtsprechung beantworten.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).