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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2620/11

Datum:
01.03.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2620/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0301.19A2620.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 1405/11
 
Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt.

 
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