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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2618/10

Datum:
30.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2618/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0930.19A2618.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2987/09
Leitsätze:

In der gymnasialen Oberstufe kann ein vom Fach Religionslehre befreiter Schüler seine Belegungsverpflichtung für dieses Fach aus den §§ 8 Abs. 3, 11 Abs. 6 APO-GOSt NRW nicht durch Belegung desjenigen Faches aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld erfüllen, mit welchem er schon seine Belegungsverpflichtungen für dieses Aufgabenfeld nach den §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3 APO-GOSt NRW erfüllt.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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