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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2524/11

Datum:
02.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2524/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0902.19A2524.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 6747/10
Leitsätze:

Für die Umrechnung der in einem britischen General Certificate of Education (GCE) erzielten Punktzahlen in eine Gesamtnote des deutschen Notensystems nach der sog. bayerischen Formel in Nr. 5.4 der Anlage 1 zur AQVO NRW sind die Eckwerte derjenigen Notenskalen maßgeblich, welche die britische Schule ihrem Zeugnis tatsächlich zugrunde gelegt hat.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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