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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2460/12

Datum:
17.10.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2460/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1017.19A2460.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 458/11
Leitsätze:

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann das Gericht die beklagte Partei nach § 307 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilen, wenn sie den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil anerkennt.

 
Tenor:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt X.       F.      in Y.         beigeordnet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,00 Euro, der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf denselben Betrag festgesetzt.

 
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