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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2380/12

Datum:
01.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 2380/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0801.19A2380.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 30/11
 
Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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