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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2181/12

Datum:
10.10.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2181/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1010.19A2181.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1366/11
Leitsätze:

„Nächstliegender Eingang des Schulgrundstücks“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW ist derjenige Zugang zu einer funktional und optisch erkennbar der Schule zugeordneten Fläche auf dem Schulgelände, welche der Wohnung des Schülers am nächsten liegt.

 
Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Der Berufungszulassungsantrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und diejenigen des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und für das Zulassungsverfahren wird auf jeweils 381,70 Euro festgesetzt.

 
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