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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2139/11

Datum:
19.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2139/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0419.19A2139.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 259/09
Leitsätze:

1. Ein Inhaber des slowakischen Hochschulgrades „doktor práv“ (Abkürzung „ JUDr.“) ist nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht nicht berechtigt, diesen mit der Abkürzung „Dr.“ zu führen.

2. Die 2. Tatbestandsalternative des § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 HG NRW (im Herkunftsland nachweislich allgemein übliche Abkürzung) ist subsidiär gegenüber dessen 1. Tatbestandsalternative (im Herkunftsland zugelassene Abkürzung).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

 
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