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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 160/12

Datum:
21.02.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 160/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0221.19A160.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 3281/11
Leitsätze:

1. Die Grundrechte des Schülers aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG auf Erziehung und Bildung sowie der Eltern aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen, können auch das Recht einschließen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus den bestehenden öffentlichen Schulen die konkrete einzelne Schule auszuwählen, die das Kind besuchen soll.

2. Die Forderung des Schulträgers an die Schulleiter, die Schulaufnahme von der Gemeindezugehörigkeit abhängig zu machen, ist keine zulässige Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW.

3. Rahmenfestlegungen im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW sind alle Anordnungen des Schulträgers, welche er auf der Grundlage schulorganisationsrechtlicher Aufgabenzuweisungsnormen mit unmittelbarer Auswirkung auf die Schulaufnahme trifft.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die angefochtenen Gerichtsbescheide werden geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide der Schulleiterin des Städtischen D.        -Gymnasiums E.          vom 28. März 2011 und der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E.          vom 9. Mai 2011 verpflichtet, die Anträge der Kläger vom 14. bis 17. Februar 2011 auf Aufnahme ihrer Kinder K.     I.        , T.     T1.       , L.        K1.        , G.        K.     T2.          , M.     S.        von Q.    , K2.    O.          , D1.         K3.     F.        S1.      und F1.    P.      F2.      in den bilingualen Zweig dieses Gymnasiums unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Von den bis zum 26. Oktober 2011 entstandenen Kosten erster Instanz tragen das beklagte Land drei Viertel und die Kläger ein Viertel. Die danach entstandenen Kosten erster Instanz sowie die Kosten zweiter Instanz trägt das beklagte Land in vollem Umfang.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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