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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 251/13

Datum:
10.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 251/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0410.18E251.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 K 2256/12
Schlagworte:
Herstellungsanspruch
Normen:
AufenthG § 26 Abs. 3
Leitsätze:

Ein Herstellungsanspruch entsprechend der Figur des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Ausländerrecht bislang nicht anerkannt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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