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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 1241/12

Datum:
25.03.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 1241/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0325.18E1241.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 5280/09
Schlagworte:
Streitwert Ausweisung Hilfsantrag Befristung Befristung der Wirkungen der Ausweisung
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 3; GKG § 45 Abs. 1 Satz 2; GKG § 45 Abs. 1 Satz 3
Leitsätze:

In einem Hauptsacheverfahren, das mit dem Hauptantrag auf die Aufhebung einer Ausweisungsverfügung und mit dem Hilfsantrag auf eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichtet ist, ist der Streitwert mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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