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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 991/12

Datum:
22.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 991/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0422.18B991.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 926/12
Schlagworte:
Beschwerde Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung Anhörungsrüge
Normen:
VwGO § 60; VwGO § 152a
Leitsätze:

Auch nach Verwerfung einer Beschwerde kommt eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist in Betracht (hier: "ok-Vermerk" im Telefax-Sendebericht).

 
Tenor:

Der Antragstellerin wird unter Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 7. September 2012 Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist gewährt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt

 
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