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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 5/13

Datum:
17.01.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 5/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0117.18B5.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1277/12
Schlagworte:
Spracherfordernis Sprachkenntnisse Ehegattennachzug Visum Härte
Normen:
AufenthG § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AufenthG § 5 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:

Eine mit dem Erwerb der nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse verbundene unverhältnismäßige Verzögerung des Nachzugs kann nicht zum Absehen vom Visumverfahren führen, sondern nur in dessen Rahmen gegenüber der für die Erteilung des Visums zuständigen Auslandsvertretung geltend gemacht werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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