Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 572/12

Datum:
26.02.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 572/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0226.18B572.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 L 296/12.A
Schlagworte:
Zurückschiebung Wiederaufnahme Mitteilung Verwaltungsakt
Normen:
AufenthG § 57 Abs. 2 Halbs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; AsylVfG § 80
Leitsätze:

1. Zum Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG.

2. Eine Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG bedarf weder einer vorangehenden Zurückschiebungsverfügung noch einer Zurückschiebungs-androhung. Erfoderlich ist allerdings nach Art. 20 Abs. 1 e) Dublin-II VO eine Mitteilung über die Wiederaufnahme des Ausländers durch den zuständigen Mitgliedsstaat.

3. Die Mitteilung nach Art. 20 Abs. 1 e) Dublin-II VO ist kein Verwaltungsakt.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird vorläufig untersagt, den Antragsteller nach N. zurückzuschieben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

 

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

 

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.250 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank