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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 313/12

Datum:
24.07.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 313/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0724.18B313.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 41/12
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts I.        aus X.          bewilligt.  

 
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