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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 267/13

Datum:
09.12.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 267/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1209.18B267.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 141/13
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Verlängerung rückwirkende Erteilung maßgeblicher Zeitpunkt Sach- und Rechtslage
Normen:
AufenthG § 31 Abs. 4 Satz 2; AufenthG § 8 Abs. 1
Leitsätze:

Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei einer Verpflichtungsklage auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (hier: § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG).

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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