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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1570/11

Datum:
20.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1570/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0620.18B1570.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 1850/11
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Ehebestandszeit zweijährige Ehebestandszeit dreijährige Ehebestandszeit höherrangiges Recht Mindestbestandszeit der Ehe Neuregelung Stichtag Verlängerungsantrag
Normen:
AufenthG § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Leitsätze:

Auch höherrangiges Recht gebietet nicht die Anwendung des vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum 1. Juli 2011 geltenden Rechts (lediglich zweijährige Ehebestandszeit), wenn sowohl der Ablauf der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis als auch der Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags nach § 31 Abs. 1 AufenthG nach dem 30. Juni 2011 liegen. Auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt es dabei nicht an.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren  auf 2.500 Euro festgesetzt

 
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