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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1263/12

Datum:
22.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1263/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0822.18B1263.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1488/12
Schlagworte:
Erteilungsvoraussetzung Lebensunterhalt Arbeitsplatzzusage Einstellungszusage Prognoseentscheidung
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

Neben einem bestehenden oder vertraglich vereinbarten Arbeitsverhältnis sind auch Arbeitsplatzzusagen im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG berücksichtigungsfähig, wenn sie in vergleichbarer Weise die Annahme begründen, der Lebensunterhalt werde bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hinreichend stabil und dauerhaft gesichert sein.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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