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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1232/12

Datum:
24.10.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1232/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1024.18B1232.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 296/12
Schlagworte:
Verwaltungsvorschrift Bleiberechtserlass Aufenthaltserlaubnis Umdeutung Ausweisungsgründe Verbrauch
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 8 Abs. 1; AufenthG § 23
Leitsätze:

1. Zur Verlängerbarkeit von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG.

2. Die Rechtsfigur der Umdeutung ist auch auf Verwaltungsvorschriften anwendbar.

3. Der Gedanke des Verbrauchs von Ausweisungsgründen findet im Rahmen des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG keine entsprechende Anwendung auf Täuschungshandlungen.

 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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