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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1174/12

Datum:
06.02.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1174/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0206.18B1174.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 683/12
Schlagworte:
Ehe Ehebestandszeit rechtmäßiger Aufenthalt Visum
Normen:
AufenthG § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Leitsätze:

1. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug verfügte. Nicht erforderlich ist , dass die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft während des gesamten in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG benannten Zeitraums auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beruht.

2. Die eheliche Lebensgemeinschaft wird jedenfalls dann rechtmäßig im Bundesgebiet geführt, wenn die Ehe rechtmäßig besteht und der ausländische Ehegatte im nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG maßgeblichen Zeitraum ununterbrochen über einen Aufenthaltstitel, über ein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG oder über ein gültiges Visum verfügt.

3. Die Dauer des Besitzes eines Schengenvisums ist auf den nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG maßgeblichen Zeitraum anzurechnen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die auf­schiebende Wirkung der Klage 12 K 3448/12 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. April 2012 wird angeordnet.

 

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

 

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever­fahren auf 2.500 ,-- Euro festgesetzt

 
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