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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 139/12

Datum:
24.01.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 139/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0124.18A139.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 3370/11
Schlagworte:
Verwaltungsvorschrift Fristbemessung Frist Fristverlängerung Prognosemaßstab Bestimmter Klageantrag
Normen:
AufenthG § 11, VwGO § 82
Leitsätze:

1. Die nach Art. 84 Abs. 2 GG vom Bundesministerium des Innern zu § 11 AufenthG a.F. erlassenen Regeln der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (VwVAufenthG) hinsichtlich der Dauer der Befristung der Ausweisungswirkungen sind seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes nicht mehr anwendbar.

2. Bei der Fristbemessung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ff. AufenthG können eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene positive Entwicklungen in den Lebensumständen des Ausländers (z.B. begonnene Drogentherapie) regelmäßig nicht mit der Begründung zugunsten des Ausländers berücksichtigt werden, eine spätere Verlängerung der Frist sei für den Fall einer Verschlechterung der Prognose (z.B. Abbruch der Drogentherapie) möglich.

3. Den Bestimmtheitsanforderungen des § 82 VwGO wird nicht genügt, wenn der Kläger lediglich die Festsetzung einer angemessenen Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ff. AufenthG beantragt ohne zu verdeutlichen, was aus seiner Sicht angemessen ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

 

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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