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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 E 679/13

Datum:
02.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 E 679/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0902.17E679.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 M 21/13
Schlagworte:
Geldforderung; Sicherung; Vollstreckung; Arrestanordnung; dinglicher Arrest; vorläufige Vollstreckbarkeit
Normen:
VwGO § 169 Abs. 1
Leitsätze:

Eine Anordnung des dinglichen Arrests ist nicht von der funktionalen Zuständigkeit des Kammervorsitzenden als Vollstreckungsgericht gedeckt.

Rechtsgrundlage für die Sicherung einer Geldforderung ist im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung die einstweilige Sicherungsanordnung.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Arrestanordnung und die Pfändungsbeschlüsse des Kammervorsitzenden als Vollstreckungsgericht vom 15. Mai 2013 werden aufgehoben.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge

 
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