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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 E 666/13

Datum:
24.07.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 E 666/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0724.17E666.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 6491/12
Schlagworte:
Anhörungsrüge; Prozesskostenhilfe; Vertretungszwang
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 Satz 1; VwGO § 152a Abs. 2 Satz 5; VwGO § 166
Leitsätze:

Die Anhörungsrüge unterliegt keinem Vertretungszwang, wenn mit ihr eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe geltend gemacht wird.

Prozesskostenhilfe kann nicht für das Prozesskostenhilfeverfahren gewährt werden.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt

 
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