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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 E 1039/13

Datum:
28.10.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 E 1039/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1028.17E1039.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 M 21/13
Schlagworte:
Arrestverfahren Gegenstandswert
Normen:
RVG § 33; GKG § 52 Abs. 1; GKG 3 53 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem verwaltungsgerichtlichen Arrestverfahren beträgt ein Viertel des Wertes der Hauptsache.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Arrestverfahren wird auf 84.503,67 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

 
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