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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 E 1024/13

Datum:
24.10.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 E 1024/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1024.17E1024.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 790/10
Schlagworte:
Vorläufige Vollstreckbarkeit; Vorabentscheidung; Berufungszulassungsverfahren
Normen:
VwGO § 167 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 718 Abs. 1
Leitsätze:

Eine Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung statthaft. In diesem Fall kann das Be-rufungsgericht im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

 
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