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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 1185/13

Datum:
24.10.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 1185/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1024.17B1185.13.00
 
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung; einstweilige Einstellung; Antrag auf Zulassung der Berufung
Normen:
VwGO § 167 Abs. 1; ZPO § 707; ZPO § 719
Leitsätze:

§ 719 ZPO findet bei Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung entsprechende Anwendung.

Ein in der Berufungsinstanz gestellter Antrag nach §§ 707, 719 ZPO kann nicht auf die in erster Instanz möglich gewesene Antragsbegründung zu § 712 ZPO gestützt werden, wenn die Maßnahmen nach § 712 ZPO rechtfertigenden Umstände bereits erstinstanzlich erkennbar vorlagen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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