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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 986/11

Datum:
15.02.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 A 986/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0215.17A986.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 512/10
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger zu 30% und dem beklagten Versorgungswerk zu 70% auferlegt werden.

Das beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Versorgungswerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreiben Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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