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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 1150/13

Datum:
28.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 A 1150/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0828.17A1150.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 8b K 906/11
Schlagworte:
Aufenthalt aus humanitären Gründen; Familiennachzug; Aufenthaltsrecht der Kinder; Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 29 Abs. 3 Satz 3; AufenthG § 34 Abs. 1
Leitsätze:

§ 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 AufenthG anwendbar.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin zu 1. wird zugelassen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

 
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