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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 562/13

Datum:
08.07.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 562/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0708.16E562.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 3587/11
 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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