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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 100/13

Datum:
10.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 100/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0910.16E100.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 M 20/12
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung Vergleich gerichtlicher Vergleich Auslegung Bestimmtheit Vollstreckungstitel Hoheitsträger Verwaltungsakt sonstiges Verwaltungshandeln sonstiges hoheitliches Handeln unvertretbare Handlung Vollstreckungsklausel Anordnungsbefugnis Beschwerdegericht Vollstreckungsgericht
Normen:
VwGO § 172
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung gegen einen Hoheitsträger aus einem gerichtlichen Vergleich anzuordnen.

Grundlage für die Vollstreckung einer von einer Behörde in einem gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist, ist § 172 VwGO. Der sachliche Anwendungsbereich des § 172 VwGO beschränkt sich dabei nicht auf die zwangsweise Durchsetzung von Pflichten, die in dem Erlass eines Verwaltungsaktes bestehen.

Im Beschwerdeverfahren geht die Anordnungsbefugnis des Verwaltungsgerichts kraft des Devolutiveffekts auf das Beschwerdegericht über, ohne dass dieses über den sachlichen Zusammenhang des Beschwerdeverfahrens hinaus umfassend in die Position des Vollstreckungsgerichts einträte.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Dezember 2012 geändert. Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro für den Fall angedroht, dass sie weiterhin ihrer Verpflichtung aus Ziffer 4 Buchst. d) des in dem Verfahren 4 K 750/08 am 20. September 2010 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs nicht nachkommt, sich dafür einzusetzen, dass der Rat der Stadt B.      die Satzung der "Stiftung C.        " im Sinne der vorstehenden drei Punkte des Vergleichs ergänzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Vollstreckungsgläubigerin und die Vollstreckungsschuldnerin jeweils zur Hälfte.

 
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