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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 516/13

Datum:
27.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16 B 516/13
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 516/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0827.16B516.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 L 90/13
 
Tenor:

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. April 2013 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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