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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 429/13

Datum:
07.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 429/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0607.16B429.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 130/13
Leitsätze:

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, das auf die vorläufige Entfernung eines auf einem EU-Führerschein angebrachten Sperrver¬merks gerichtet ist, streitet eine in einem Mitgliedsstaat ausgestellte EU- oder EWR-Fahr¬er¬laubnis für die Anerkennung der Fahrerlaubnis in Deutschland und somit für einen Anordnungsgrund. Eine Anerkennung kommt jedoch z. B. nicht in Betracht, wenn auf Grund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Aussteller¬mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die Voraus¬setzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. April 2013 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, den am 6. Februar 2013 auf den Führerschein des Antragstellers, ausgestellt am 22. März 2010, Nr. EE 764685 vom Magistrat U.      , Tschechische Republik, aufgebrachten Sperrvermerk vorläufig zu entfernen. 

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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