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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1408/12

Datum:
23.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1408/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0423.16B1408.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 1336/12
Schlagworte:
Fahrerlaubnis Fahrgastbeförderung Verantwortung
Normen:
FeV § 11 Abs. 1 Satz 4; FeV § 11 Abs. 1 Satz 5
Leitsätze:

Die bei der Beförderung von Fahrgästen erforderliche besondere Verantwortung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV verlangt auch eine erhöhte Zuverlässigkeit bei der Beachtung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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