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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1332/13

Datum:
05.12.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1332/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1205.16B1332.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1171/13
 
Tenor:

1. Der Antragsteller verpflichtet sich, mit einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung einen Vertrag zum Nachweis seiner geltend gemachten Drogenfreiheit zu schließen, wonach innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ‑ beginnend spätestens im Januar 2014 ‑ auf seine Kosten vier Drogenscreenings in Form von Urinuntersuchungen durchzuführen sind. Der Nachweis über den Abschluss des Vertrags sowie die Ergebnisse der einzelnen Screenings (jeweils nach Probenabgabe und Auswertung) sind unverzüglich der Antragsgegnerin (Fahrerlaubnisbehörde) vorzulegen.

2. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Ordnungsverfügung vom 27. September 2012 aufzuheben, wenn das Ergebnis des ersten Drogenscreenings vorliegt und sich daraus kein Anhaltspunkt für einen Drogenkonsum ergibt.

3. Wird der Antragsteller im Straßenverkehr oder außerhalb davon erneut betäubungsmittelauffällig, ist die Antragsgegnerin befugt, die sofortige Vollziehung wieder in Kraft zu setzen. Das Gleiche gilt, wenn das Ergebnis der weiteren Drogenscreenings einen Anhaltspunkt für einen Drogenkonsum ergibt.

4. Gelingt dem Antragsteller der Nachweis der Drogenfreiheit (Nr. 1) nicht oder tritt der Fall der Nr. 3 ein, nimmt er den Antrag auf Zulassung der Berufung in dem Verfahren 16 A 2513/13 zurück. Der Nachweis nach Nr. 1 ist auch dann nicht erbracht, wenn der Antragsteller aus ihm zuzurechnenden Gründen die ihm seitens der Begutachtungsstelle gesetzten Untersuchungstermine versäumt.

5. Wenn der Antragsteller der Antragsgegnerin schließlich bis zum 30. April 2014 seine Fahreignung durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten nachweist, hebt die Antragsgegnerin ihre Ordnungsverfügung vom 27. September 2012 auf. Die Beteiligten werden dann das Verfahren 16 A 2513/13 in der Hauptsache für erledigt erklären.

6. Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens erster und zweiter Instanz.

 
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