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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2375/11

Datum:
25.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 2375/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0425.16A2375.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 3023/10
Schlagworte:
Befreiung Rundfunkgebührenpflicht Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Härtefall Antrag Befreiungsantrag Härtefallantrag Bedarfsgemeinschaft Gemischte Bedarfsgemeinschaft Einkommensanrechnung Überschussanrechung
Normen:
RundfGebStV § 6 Abs. 2; RundfGebStV § 6 Abs. 3
Leitsätze:

Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen des Härtefalltatbestandes des § 6 Abs. 3 RundfGebStV setzt keinen speziell hierauf hinweisenden Befreiungs¬antrag voraus.

Das Zusammenleben des selbst wegen Rentenbezuges nicht mehr dem SGB II un-terfallenden Rundfunkteilnehmers mit einem nach dem SGB II leistungsberechtigten Familienangehörigen in einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft und die damit verbundene vollständige Anrechnung des den eigenen notwendigen Lebendarf des Rundfunkteilnehmers übersteigenden Einkommensteils auf den mit ihm zusammen¬lebenden Familienangehörigen begründet einen besondere Härtefall im Sinne von § 6 Abs. 3 RundfGebStV und führt zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. August 2011 geändert. Auch soweit die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2011 begehrt, wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge zu zwei Dritteln, der Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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