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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2006/12

Datum:
21.03.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 2006/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0321.16A2006.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 1074/11
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis
Normen:
StVG § 3 Abs 1 S 1; FeV § 46 Abs 1
Leitsätze:

Die mangelnde Trennung zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen liegt bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor.

Zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich der Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit oder der Verkehrssicherheit bei gelegentlichem Konsum von Cannabis

 
Tenor:

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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