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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1593/10

Datum:
21.03.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 1593/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0321.16A1593.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 K 3045/09
Schlagworte:
Abrundung Angliederung Ermessen Flächenausgleich Jagdbezirke
Normen:
§ 5 Abs. 1 BJagdG; § 3 Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW
Leitsätze:

Die einseitige Abtrennung und Angliederung von Grundflächen an einen anderen Jagdbezirk kommt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW nur in den Fällen in Betracht, in denen ein sachgerechter Flächenausgleich nicht möglich ist.

 
Tenor:

Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juni 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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