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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 758/13

Datum:
01.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 758/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0801.15B758.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 338/13
Schlagworte:
Anschluss- und Benutzungszwang Anschlussverfügung Bestimmtheit Vollstreckung
Normen:
GO NRW § 9
Leitsätze:

1. Eine Verfügung, mit der dazu aufgefordert wird, ein Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, umfasst vom Grunde her auch die Aufforderung zur Durchführung sämtlicher technisch erforderlicher Maßnahmen für die Herstellung des Anschlusses.

2. Einer weiteren Konkretisierung der technischen Einzelheiten für die Herstellung des fraglichen Kanalanschlusses bedarf es in der Anschlussverfügung auch mit Blick auf deren etwaige Vollstreckung nicht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,- Euro festgesetzt.

 
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