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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 697/13

Datum:
21.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 697/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0621.15B697.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 L 350/13
Schlagworte:
Bürgerbegehren Fragestellung Bestimmtheit Mehrdeutigkeit
Normen:
GO NRW § 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1
Leitsätze:

1. § 26 Abs. 7 Satz 1 GO NRW setzt voraus, dass die Frage eines Bürgerbegehrens eindeutig formuliert, also hinreichend bestimmt ist. Sie darf insbesondere nicht mehrdeutig sein.

2. Die zur Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens führende Mehrdeutigkeit einer Fragestellung kann nicht durch Rückgriff auf die Begründung des Bürgerbegehrens beseitigt werden.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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