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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 584/13

Datum:
01.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 584/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0801.15B584.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 L 129/13
Schlagworte:
Bürgerbegehren Zulässigkeit Unterzeichnung Unterschriftenliste Eintragungen Vollständigkeit Name Vorname Geburtsdatum Anschrift zweifelsfreie Erkennbarkeit
Normen:
GO NRW §§ 25 Abs. 4, 26
Leitsätze:

1. Im Wege der einstweiligen Anordnung ist die Verpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nur zu bejahen, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens überwiegend wahrscheinlich und eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist.

2. Eintragungen in die Unterschriftenliste eines Bürgerbegehrens dürfen nicht allein wegen des Fehlens von Angaben i. S. v. § 25 Abs. 4 Satz 2 GO NRW als ungültig behandelt werden. Denn eine zweifelsfreie Erkennbarkeit der Person des Unterzeichnenden i. S. v. § 25 Abs. 4 Satz 2 GO NRW hängt nicht zwingend von der Vollständigkeit der in dieser Norm genannten Angaben ab.

 
Tenor:

Der Beschluss wird geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens X unverzüglich festzustellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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