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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 556/13

Datum:
22.05.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 556/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0522.15B556.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 L 314/13
Schlagworte:
Bürgermeister Ratsmitglied Akteneinsicht Datenschutz
Normen:
GO NRW §§ 55 Abs. 5
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen, unter denen der Bürgermeister einen Antrag eines Ratsmitglieds auf Akteneinsicht gem. § 55 Abs. 5 Satz 1 GO NRW ablehnen kann (hier verneint).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

 
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