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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 304/13

Datum:
09.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 304/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0409.15B304.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 441/13
Schlagworte:
Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens Neutralitätspflicht
Normen:
GO NRW § 26 Abs. 6 Satz 6
Leitsätze:

1. Eine Entscheidung im Sinne von § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW ist eine auf die verbindliche Festlegung von Rechten Pflichten gerichtete Maßnahme.

2. Gemeindeorgane unterliegen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. eines Bürgerentscheids keinem Neutralitätsgebot wie bei Wahlen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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