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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 279/13

Datum:
19.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 279/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0619.15B279.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 L 27/13
Schlagworte:
Rat Fraktion Fraktionsbildung Beweislast
Normen:
GO NRW § 56 Abs. 1
Leitsätze:

1. Das Bestehen einer Fraktion muss, um die mit dem Fraktionsstatus verbundenen Rechte in Anspruch nehmen zu können, positiv feststehen. Hierfür tragen diejenigen, die sich auf das Bestehen einer Fraktion berufen, die materielle Beweislast.

2. Wie sich aus dem gesetzlichen Erfordernis, dass sich die Ratsmitglieder zusam-mengeschlossen „haben" müssen, ergibt, entsteht die Fraktionseigenschaft nicht schon mit der bloßen – wenn auch bereits rechtlich verfestigten Absicht, eine Frak-tion zu bilden. Vielmehr muss der Zusammenschluss bereits verwirklicht sein. Weiter ergibt sich aus der finalen Präposition „zu" möglichst gleichgerichtetem Wirken, dass die Fraktionseigenschaft nicht davon abhängt, dass ein so gleichgerichtetes Wirken auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung bereits vorliegt. Al¬lerdings folgt daraus, dass dieser Zweck dem Zusammenschluss zugrunde liegen muss, was u. U. - etwa bei schon längerem Bestehen der vermeintlichen Fraktion - nur dann als glaubhaft angesehen werden kann, wenn sich der Zweck des Zusam¬menschlusses nicht nur aus einer politischen Absichtserklärung ergibt, sondern er darüber hinaus auch sichtbaren – praktischen - Ausdruck gefunden hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

 
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