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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 785/12

Datum:
16.05.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 785/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0516.15A785.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 7486/10
Schlagworte:
Rat Ratsmitglied Oberbürgermeister Geschäftsordnung Rederecht Klüngelkandidat Ordnungsmaßnahme Ordnungsruf Feststellungsklage
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1; GO NRW § 43 Abs. 1; GO NRW § 51
Leitsätze:

Zur Zulässigkeit einer Klage, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines einem Ratsmitglied in einer Ratssitzung erteilten Ordnungsrufes gerichtet ist.

Zur Rechtmäßigkeit eines solchen Ordnungsrufes (hier: verneint)

 
Tenor:

Das Urteil wird geändert: Es wird festgestellt, dass der vom Beklagten dem Kläger in der öffentlichen Sitzung des Rates der Stadt L.    am 7. Oktober 2010 ausgesprochene Ordnungsruf rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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