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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 484/11

Datum:
02.01.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 484/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0102.15A484.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 7109/09
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert: Der angegriffene Bescheid wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 2,92 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 58,55 Euro festgesetzt.

 
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